Satzung des Vereins Waldkobolde Düsseldorf-Süd e.V.

– geänderte Fassung zum 06.04.2017 –

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Waldkobolde Düsseldorf-Süd e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. 1977 (§§ 52, 53 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergartenalter.
  4. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel unterstützt (§ 2).
    Der Verein hat aktive Mitglieder (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder. Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Einrichtung besuchen, müssen Mitglieder des Vereins werden. Sie bilden die aktive stimmberechtigte Mitgliedschaft, alle anderen Mitglieder sind fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder. Soweit es den in § 13 (4) GTK beschriebenen Mehrheitsverhältnissen entspricht, können im Einzelfall durch Beschluss der Mitgliederversammlung passive Mitglieder das Stimmrecht erhalten, vor allem dann, wenn sie Mitglieder des Vorstandes sind.
  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmeverfahren mit einfacher Mehrheit entscheidet.Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  3. Der Austritt des Mitglieds ist mit jeweils einer halbjährlichen Frist zum 1.3. und zum Ende des Kindergartenjahres möglich, es sei denn der freiwerdende Platz wird durch die Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt.
  4. Die Mitgliedschaft von Eltern, die ihre Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder betreuen lassen, geht automatisch in eine passive Mitgliedschaft über, wenn die Kinder aus der Einrichtung ausscheiden und die Eltern nicht schriftlich um einen Austritt nachsuchen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (vgl. § 8 (4)). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Finanzvorstand, einem/einer Schriftführer/in und mindestens einem weiteren Vereinsmitglied. Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Finanzvorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt und verantwortlich für ihren Geschäftsbereich, bis ihre Nachfolger gewählt sind und bis eine Übergabe aller notwendigen Informationen und Unterlagen, sowie die Eintragung des neugewählten Vorstandsmitglieds in das Vereinsregister erfolgt ist.
    Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Finanzvorstand neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauffolgenden Jahr werden die/der 1. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied neu gewählt. Dieser Modus wird im Folgenden beibehalten.
  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per E- Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    Satzungsänderungen
    Auflösung des Vereins
    Kindergartenordnung
    Den jährlichen Vereinshaushalt
    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich Festsetzung des Beitrages (§5)

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Die Ausübung des Stimmrechtes ist übertragbar auf einen anderen Erziehungsberechtigten.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Versammlungsleitung und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Düsseldorf, den 06.04.2017

1. Vorsitzender                                                                           Schriftführerin

Christoph Hensgen-Gerigk                                                       Dr. Ilka Luckas